09.09.2019 RED KAOS – Banner nicht strafbar: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. September 2020, 10:14 Uhr
Nachdem vor geraumer Zeit bereits durch die Staatsanwaltschaft Zwickau nach eingehender Prüfung entschieden wurde, dass der Schriftzug RED KAOS nicht nach § 86a StGB strafbewehrt ist, hat sich die Staatsanwaltschaft München 1 letzte Woche dieser Auffassung angeschlossen und das im April eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt. Das Zaunbanner kann somit in den Stadien wieder verwandt werden.
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